Anders als bei Ärzten, die bei der Abrechnung gesetzlich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden sind, gibt es für Heilpraktiker keine durch Landes- oder
Bundesrecht bindende Gebührenordnung. Als Orientierungshilfe für die Erstattung der Heilpraktikerleistung durch die Kostenträger gibt es stattdessen das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
(GebüH).
Das Behandlungshonorar unterscheidet sich abhängig von der Diagnose und vom jeweiligen Versicherungsstatus (gesetzlich krankenversichert mit oder ohne
Zusatzversicherung, privat krankenversichert mit oder ohne Anspruch auf Beihilfe).
Privat (Zusatz-) Versicherte bzw. Beihilfeberechtigte (zur Kostenerstattung durch die private Versicherung bzw. Beihilfe):
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der GebüH mit Diagnosenstellung, Behandlungsdaten, Leistungsaufschlüsselung und entsprechender Ziffernangabe.
Bitte beachten Sie, dass private Krankenversicherungen unterschiedliche Tarife haben. Prüfen Sie vorab Ihre Vertragsunterlagen darauf, ob und in welcher Höhe
Heilpraktikerleistungen in dem von Ihnen abgeschlossenen Tarif erstattet werden.
Gesetzlich Versicherte bzw. Selbstzahler (zur Teilerstattung durch die Krankenkasse oder zur Vorlage beim Finanzamt)
Für die osteopathischen Behandlung werden € 77,00 in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 35 (ohne detaillierte Leistungsschlüsselung) pro
Behandlungsdatum. Andere Behandlungsformen werden analog dazu ebenfalls in einer einfachen Form abgerechnet. In allen Fällen wird die jeweiligen Diagnose aufgeführt.
Es gibt eine Reihe von gesetzlichen Krankenversicherungen, die ganz oder teilweise die Behandlungskosten von Osteopathie übernehmen. Bitte informieren Sie sich bei
Ihrer Versicherung, unter welchen Umständen und in welcher Höhe die Leistungen übernommen werden. Auf der Website https://www.osteokompass.de/ können Sie sich vorab informieren.
Wichtig: Pro Behandlungsfall können wir nur eine Abrechnungsart nutzen. Teilen Sie uns mit ob Sie eine Rechnungslegung mit geschlüsselter Leistung
(zur Einreichung bei einer privaten Versicherung/Beihilfe) oder eine einfache Honorarnote (zur Vorlage bei einer Krankenkasse/Finanzamt) wünschen.
Das Behandlungshonorar auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker
(GebüH) unterscheidet sich abhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus :